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Statuten des Tambourenvereins Elgg

 

1. Name und Sitz des Vereins

Art. 1 Unter dem Namen Tambourenverein Elgg besteht mit Sitz in Elgg ein Verein im Sinne Art. 60 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch).


2. Vereinszweck

Art. 2 Der Verein bezweckt:

a) Die Förderung des Trommel- und Pfeifenspiels

b) Die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit


3. Mittel

Art. 3 Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:

a) Abhaltung regelmässiger Proben

b) Besuch von Tambouren- und Pfeiferwettspielen

c) Nachwuchsförderung durch Tambouren- und Pfeiferkurse

d) Organisation von geselligen Anlässen und Auftritten

Art. 4 Die finanziellen Mittel bestehen aus:

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder

b) Ausbildungsbeiträgen

c) Sonstigen Einnahmen


4. Organisation

Art. 5 Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung

b) Die Vereinsversammlung

c) Die Vorstände

d) Die Rechnungsrevisoren


4.1 Die Generalversammlung

Art. 6 Die Generalversammlung wird vom Administrativen Vorstand mindestens 14 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Aktivmitglieder sowie durch Inserat im amtlichen Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Elgg. Ordentlicherweise soll die Generalversammlung einmal jährlich im Frühjahr stattfinden.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss einer Generalversammlung, des Administrativen Vorstandes oder eines Fünftels der Aktivmitglieder veranstaltet, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Administrativen Vorstand gestellt wird.

Art. 7 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.

Die Generalversammlung wählt zu Beginn die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). In Pattsituationen hat der Präsident den Stichentscheid.

Mitglieder haben sich der Stimme zu enthalten, wenn ihnen der Verein bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes als Partei gegenübersteht.

Bei Abstimmungen über Statutenrevisionen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 8 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die der Generalversammlung durch die Vorstände vorgelegt werden.

b) Wahl des Präsidenten, Kassiers, Sektionsleiters, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

c) Wahl von Fähnrich, Materialverwalter und Uniformchef

d) Abnahme der Berichte von Präsident, Sektionsleiter, Kassier und Revisoren; Entlastung der vereinsführenden Organe

e) Abnahme der Inventarliste des Materialverwalters

f) Festsetzung der Jahres- und Ausbildungsbeiträge

g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern welche dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind

h) Abänderung und Ergänzung der Statuten

i) Auflösung des Vereins


4.2 Die Vereinsversammlung

Art. 9 Falls es die Geschäfte erfordern, kann der Administrative Vorstand jederzeit Versammlungen der Mitglieder einberufen.

Der Technische Vorstand kann den Administrativen Vorstand beauftra-gen, innert zweier Monate eine Vereinsversammlung einzuberufen.

Für Ankündigung und Beschlussfähigkeit gilt das gleiche wie bei Generalversammlungen.

Art. 10 Der Vereinsversammlung steht folgende Befugnis zu:

Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die von den Vorständen vorgebracht werden, sofern diese nicht ausdrücklich durch die Statuten der Generalversammlung übertragen sind.


4.3 Der Vorstand

Art. 11 Organisation

a) Der Vorstand besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Administrativen Vorstand und dem Technischen Vorstand.

Die Vorstände konstituieren sich mit Ausnahme des Präsidenten, des Kassiers und des Sektionsleiters selbst.

Ausser der Ämter des Präsidenten und des Kassiers sind Funktionen in Personalunion erlaubt.

Die Vorstände versammeln sich auf Einladung des Präsidenten beziehungsweise des Sektionsleiters so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. In einer Pattsituation hat der Präsident respektive der Sektionsleiter den Stichentscheid. Über die Sitzungen wird Protokoll geführt.

b) Administrativer Vorstand

Der Administrative Vorstand besteht aus:

- Präsident

- Vizepräsident

- Kassier

- Aktuar

- Beisitzern nach Bedarf


c) Technischer Vorstand

Der Technische Vorstand besteht aus:

- Sektionsleiter

- Pfeiferchef

- Tambourenchef

- Beisitzern nach Bedarf

Beisitzerämter sollten zu gleichen Teilen durch Pfeifer- und Tambourenvertreter besetzt werden.


Art. 12 Aufgaben

a) Administrativer Vorstand:

a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind

b) Vertretung des Vereins nach aussen

c) Einberufung von Generalversammlung und Vereinsversammlung

d) Organisation geselliger Anlässe

b) Technischer Vorstand:

a) Abhaltung regelmässiger Proben

b) Besuch von Tambouren- und Pfeiferwettspielen

c) Organisation von Auftritten

d) Nachwuchsförderung durch Tambouren und Pfeiferkurse

e) Ernennung und Betreuung der Kursleiter

f) Umfassende Betreuung der Jungen Garde

g) Zuständigkeit für die Instrumente

Art. 13 Finanzkompetenzen

a) Administrativer Vorstand:

Der Administrative Vorstand kann über einmalige Ausgaben bis Fr. 1'000.- in eigener Kompetenz entscheiden.

b) Technischer Vorstand:

Der Technische Vorstand kann über einmalige Ausgaben bis Fr. 500.- in eigener Kompetenz entscheiden.

c) Ausgaben, welche die Finanzkompetenz eines Vorstandes überschreiten, müssen von beiden Vorständen getrennt gutgeheissen werden. Die Ausgabenlimite beträgt Fr. 5'000.- pro Jahr.



4.4 Die Rechnungsrevisoren

Art. 14 Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen alle Rechnungen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.


5. Mitglieder

Art. 15 Der Verein besteht aus:

- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern

- Alte Garde

- Junge Garde

- Passivmitgliedern

a) Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder können Tambouren und Pfeifer, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, in den Verein aufgenommen werden.

b) Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vorstände durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein enthoben, sie zahlen insbesondere keine Mitgliederbeiträge, behalten jedoch die Rechte eines Aktivmitgliedes bei.

c) Alte-Garde-Mitglieder

Ehemalige Aktivmitglieder können auf persönliches Begehren durch die Generalversammlung in die Alte Garde aufgenommen werden. Alte-Garde-Mitglieder behalten die Rechte eines Aktiven und bezahlen einen Jahresbeitrag, sind jedoch von sämtlichen Aufgaben und Anlässen befreit. Die Alte Garde organisiert sich selber und kann hierzu einen Obmann bestimmen.

d) Junge-Garde-Mitglieder

Alle Tambouren und Pfeifer in Anfänger- und Fortgeschrittenenkursen sind in der Jungen Garde organisiert.

Die Junge Garde kann eine eigene Junge-Garde-Kasse führen. In diesem Fall bestimmt der Technische Vorstand ein Vorstandsmitglied als Kassier.

e) Passivmitglieder

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Art. 16 Dispensation von Aktivmitgliedern

Die Dispensation regelt das entschuldigte, längere Zeit andauernde Fernbleiben von den Vereinsaktivitäten, insbesondere den Proben.

Eine Dispensation ist jederzeit nach Absprache mit dem zuständigen Leiter möglich. Dauert eine Dispensation länger als ein Jahr, so hat der Betreffende ein Gesuch um Verlängerung zu Handen der Generalversammlung einzureichen. Ohne entsprechende Meldung erfolgt eine Umteilung zu den Passivmitgliedern.

Art. 17 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Administrativen Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, befreit aber nicht von bestehenden Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr.

Art. 18 Ausschluss

Mitglieder, die über längere Zeit den Auftritten und Proben unentschuldigt fernbleiben, können von der Generalversammlung auf Antrag der Vorstände aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Dies gilt ebenfalls für Mitglieder, die ein geordnetes Vereinsleben grob stören sowie für solche, die den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen.


6. Rechnungsabschluss

Art. 19 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Rechnung ist per 31. Dezember abzuschliessen.

Die Jahresbeiträge werden jeweils am 31. Mai fällig.


7. Auflösung des Vereins

Art. 20 Die Generalversammlung kann, sofern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen.

Solange sich jedoch mindestens fünf Mitglieder bereitfinden, die Vereinsgeschäfte im Sinne dieser Statuten zu übernehmen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.


Art. 21 Im Falle einer Auflösung wird das gesamte Vereinsvermögen einschliesslich der Instrumente und Uniformen bei der Politischen Gemeinde Elgg deponiert.

Sollte sich ab dem Auflösungsdatum innert zehn Jahren ein neuer Verein bilden, welcher das Ziel hat, das Trommel- und Pfeifenspiel zu pflegen, so ist das hinterlegte Vereinsvermögen diesem Verein zu übergeben.

Falls nach Ablauf dieser Frist kein neuer Verein entstanden ist, geht das gesamte Vermögen in den Besitz der Politischen Gemeinde über.


8. Instrumente / Uniformen

Art. 22 Der Verein stellt seinen Mitgliedern Instrumente und Uniformen zur Verfügung. Die Empfänger haften persönlich für Instrument und Uniform. Der Verein schliesst zusätzlich eine Versicherung gegen Diebstahl, Wasser- und Feuerschaden ab.

Der Technische Vorstand bestimmt, wer mit einer Uniform einzukleiden ist. Die Beschaffung zusätzlicher Uniformen erfordert die Zustimmung des Administrativen Vorstandes. Wenn die finanzielle Kompetenz überschritten wird, ist die Zustimmung der Generalversammlung respektive der Vereinsversammlung nötig. Es besteht ein separates Reglement über die Verwaltung, Benützung und Finanzierung der Uniformen.


9. Schlussbestimmungen

Art. 23 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 7. April 1979.

Elgg, 28. April 1995

Die Präsidentin:                                       Für die Statutenkommission:

M. Bosshart                                            H.R. Miethlich

 

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Stand: 11.06.11