Statuten des Tambourenvereins Elgg
1. Name und Sitz des Vereins
Art. 1 Unter dem Namen Tambourenverein Elgg besteht mit
Sitz in Elgg ein Verein im Sinne Art. 60 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch).
2. Vereinszweck
Art. 2 Der Verein bezweckt:
a) Die Förderung des Trommel- und Pfeifenspiels
b) Die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit
3. Mittel
Art. 3 Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:
a) Abhaltung regelmässiger Proben
b) Besuch von Tambouren- und Pfeiferwettspielen
c) Nachwuchsförderung durch Tambouren- und Pfeiferkurse
d) Organisation von geselligen Anlässen und Auftritten
Art. 4 Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Ausbildungsbeiträgen
c) Sonstigen Einnahmen
4. Organisation
Art. 5 Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Vereinsversammlung
c) Die Vorstände
d) Die Rechnungsrevisoren
4.1 Die Generalversammlung
Art. 6 Die Generalversammlung wird vom Administrativen
Vorstand mindestens 14 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt
durch schriftliche Mitteilung an die Aktivmitglieder sowie durch Inserat
im amtlichen Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Elgg. Ordentlicherweise
soll die Generalversammlung einmal jährlich im Frühjahr stattfinden.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss
einer Generalversammlung, des Administrativen Vorstandes oder eines Fünftels
der Aktivmitglieder veranstaltet, sofern ein solches Begehren schriftlich
unter Anführung des Zwecks an den Administrativen Vorstand gestellt
wird.
Art. 7 Die Generalversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.
Die Generalversammlung wählt zu Beginn die erforderliche
Anzahl Stimmenzähler.
Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).
In Pattsituationen hat der Präsident den Stichentscheid.
Mitglieder haben sich der Stimme zu enthalten, wenn ihnen
der Verein bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes als Partei gegenübersteht.
Bei Abstimmungen über Statutenrevisionen ist die
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 8 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse
zu:
a) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die
der Generalversammlung durch die Vorstände vorgelegt werden.
b) Wahl des Präsidenten, Kassiers, Sektionsleiters,
der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
c) Wahl von Fähnrich, Materialverwalter und Uniformchef
d) Abnahme der Berichte von Präsident, Sektionsleiter,
Kassier und Revisoren; Entlastung der vereinsführenden Organe
e) Abnahme der Inventarliste des Materialverwalters
f) Festsetzung der Jahres- und Ausbildungsbeiträge
g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
von Mitgliedern welche dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung
schriftlich einzureichen sind
h) Abänderung und Ergänzung der Statuten
i) Auflösung des Vereins
4.2 Die Vereinsversammlung
Art. 9 Falls es die Geschäfte erfordern, kann der
Administrative Vorstand jederzeit Versammlungen der Mitglieder einberufen.
Der Technische Vorstand kann den Administrativen Vorstand
beauftra-gen, innert zweier Monate eine Vereinsversammlung einzuberufen.
Für Ankündigung und Beschlussfähigkeit
gilt das gleiche wie bei Generalversammlungen.
Art. 10 Der Vereinsversammlung steht folgende Befugnis
zu:
Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte,
die von den Vorständen vorgebracht werden, sofern diese nicht ausdrücklich
durch die Statuten der Generalversammlung übertragen sind.
4.3 Der Vorstand
Art. 11 Organisation
a) Der Vorstand besteht aus zwei Teilen, nämlich
dem Administrativen Vorstand und dem Technischen Vorstand.
Die Vorstände konstituieren sich mit Ausnahme des
Präsidenten, des Kassiers und des Sektionsleiters selbst.
Ausser der Ämter des Präsidenten und des Kassiers
sind Funktionen in Personalunion erlaubt.
Die Vorstände versammeln sich auf Einladung des Präsidenten
beziehungsweise des Sektionsleiters so oft es die Geschäfte erfordern.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte
der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit
einfacher Mehrheit. In einer Pattsituation hat der Präsident respektive
der Sektionsleiter den Stichentscheid. Über die Sitzungen wird Protokoll
geführt.
b) Administrativer Vorstand
Der Administrative Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzern nach Bedarf
c) Technischer Vorstand
Der Technische Vorstand besteht aus:
- Sektionsleiter
- Pfeiferchef
- Tambourenchef
- Beisitzern nach Bedarf
Beisitzerämter sollten zu gleichen Teilen durch Pfeifer-
und Tambourenvertreter besetzt werden.
Art. 12 Aufgaben
a) Administrativer Vorstand:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die
nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind
b) Vertretung des Vereins nach aussen
c) Einberufung von Generalversammlung und Vereinsversammlung
d) Organisation geselliger Anlässe
b) Technischer Vorstand:
a) Abhaltung regelmässiger Proben
b) Besuch von Tambouren- und Pfeiferwettspielen
c) Organisation von Auftritten
d) Nachwuchsförderung durch Tambouren und Pfeiferkurse
e) Ernennung und Betreuung der Kursleiter
f) Umfassende Betreuung der Jungen Garde
g) Zuständigkeit für die Instrumente
Art. 13 Finanzkompetenzen
a) Administrativer Vorstand:
Der Administrative Vorstand kann über einmalige Ausgaben
bis Fr. 1'000.- in eigener Kompetenz entscheiden.
b) Technischer Vorstand:
Der Technische Vorstand kann über einmalige Ausgaben
bis Fr. 500.- in eigener Kompetenz entscheiden.
c) Ausgaben, welche die Finanzkompetenz eines Vorstandes
überschreiten, müssen von beiden Vorständen getrennt gutgeheissen
werden. Die Ausgabenlimite beträgt Fr. 5'000.- pro Jahr.
4.4 Die Rechnungsrevisoren
Art. 14 Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren,
die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen alle
Rechnungen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit und legen der
Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
5. Mitglieder
Art. 15 Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Alte Garde
- Junge Garde
- Passivmitgliedern
a) Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder können Tambouren und Pfeifer,
welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, in den Verein aufgenommen
werden.
b) Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein in hervorragender Weise
verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vorstände durch
die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind sämtlicher Verpflichtungen gegenüber
dem Verein enthoben, sie zahlen insbesondere keine Mitgliederbeiträge,
behalten jedoch die Rechte eines Aktivmitgliedes bei.
c) Alte-Garde-Mitglieder
Ehemalige Aktivmitglieder können auf persönliches
Begehren durch die Generalversammlung in die Alte Garde aufgenommen werden.
Alte-Garde-Mitglieder behalten die Rechte eines Aktiven und bezahlen
einen Jahresbeitrag, sind jedoch von sämtlichen Aufgaben und Anlässen
befreit. Die Alte Garde organisiert sich selber und kann hierzu einen Obmann
bestimmen.
d) Junge-Garde-Mitglieder
Alle Tambouren und Pfeifer in Anfänger- und Fortgeschrittenenkursen
sind in der Jungen Garde organisiert.
Die Junge Garde kann eine eigene Junge-Garde-Kasse führen.
In diesem Fall bestimmt der Technische Vorstand ein Vorstandsmitglied als
Kassier.
e) Passivmitglieder
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Art. 16 Dispensation von Aktivmitgliedern
Die Dispensation regelt das entschuldigte, längere
Zeit andauernde Fernbleiben von den Vereinsaktivitäten, insbesondere
den Proben.
Eine Dispensation ist jederzeit nach Absprache mit dem
zuständigen Leiter möglich. Dauert eine Dispensation länger
als ein Jahr, so hat der Betreffende ein Gesuch um Verlängerung zu
Handen der Generalversammlung einzureichen. Ohne entsprechende Meldung
erfolgt eine Umteilung zu den Passivmitgliedern.
Art. 17 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Administrativen Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen,
befreit aber nicht von bestehenden Verpflichtungen für das laufende
Vereinsjahr.
Art. 18 Ausschluss
Mitglieder, die über längere Zeit den Auftritten
und Proben unentschuldigt fernbleiben, können von der Generalversammlung
auf Antrag der Vorstände aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dies gilt ebenfalls für Mitglieder, die ein geordnetes
Vereinsleben grob stören sowie für solche, die den finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen.
6. Rechnungsabschluss
Art. 19 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet
am 31. Dezember.
Die Rechnung ist per 31. Dezember abzuschliessen.
Die Jahresbeiträge werden jeweils am 31. Mai fällig.
7. Auflösung des Vereins
Art. 20 Die Generalversammlung kann, sofern eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht,
die Auflösung des Vereins beschliessen.
Solange sich jedoch mindestens fünf Mitglieder bereitfinden,
die Vereinsgeschäfte im Sinne dieser Statuten zu übernehmen,
kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Art. 21 Im Falle einer Auflösung wird das gesamte Vereinsvermögen
einschliesslich der Instrumente und Uniformen bei der Politischen Gemeinde Elgg deponiert.
Sollte sich ab dem Auflösungsdatum innert zehn Jahren
ein neuer Verein bilden, welcher das Ziel hat, das Trommel- und Pfeifenspiel
zu pflegen, so ist das hinterlegte Vereinsvermögen diesem Verein zu
übergeben.
Falls nach Ablauf dieser Frist kein neuer Verein entstanden
ist, geht das gesamte Vermögen in den Besitz der Politischen Gemeinde
über.
8. Instrumente / Uniformen
Art. 22 Der Verein stellt seinen Mitgliedern Instrumente
und Uniformen zur Verfügung. Die Empfänger haften persönlich
für Instrument und Uniform. Der Verein schliesst zusätzlich eine
Versicherung gegen Diebstahl, Wasser- und Feuerschaden ab.
Der Technische Vorstand bestimmt, wer mit einer Uniform
einzukleiden ist. Die Beschaffung zusätzlicher Uniformen erfordert
die Zustimmung des Administrativen Vorstandes. Wenn die finanzielle Kompetenz
überschritten wird, ist die Zustimmung der Generalversammlung respektive
der Vereinsversammlung nötig. Es besteht ein separates Reglement über
die Verwaltung, Benützung und Finanzierung der Uniformen.
9. Schlussbestimmungen
Art. 23 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch
die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 7. April 1979.
Elgg, 28. April 1995
Die Präsidentin: Für
die Statutenkommission:
M. Bosshart H.R.
Miethlich